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Anbetungshandlungen, zu denen im Islâm angehalten wird, ohne eine bestimmte Zeit dafür festzulegen

Frage

Ist es erlaubt, das Geld für Schlachtopferstiftungen, für das Speisen von Fastenden und das Bürgen für Waisen für das ganze Leben auf einmal zu spenden? Denn ich kann nicht garantieren, dass ich mein ganzes Leben lang diese gute Handlung schaffen werde, und ich möchte mit dieser Handlung Allâhs Wohlgefallen erlangen. Ist diese Handlung für alle Muslime verpflichtend? Oder gilt es als Almosen? Oder was ist es sonst? Ich bitte um eine Erklärung! Es ist erwähnenswert, dass mir jemand mitgeteilt hat, dass nicht alle Wohltätigkeitsorganisationen die Gelder auf scharia-konforme Art und Weise nutzen, wohingegen ich sage: „Die Handlungen werden nach ihren Absichten beurteilt.“ Und Allâh weiß, was ich beabsichtigt habe und wofür ich mein Geld gespendet habe.

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

Du hast nach Anbetungshandlungen gefragt, für die unterschiedliche Bestimmungen gelten. Was das Speisen von Fastenden und das Bürgen für Waisen betrifft, so gibt es für keines von beiden eine festgelegte Zeit. Wann auch immer du Geld für eines der beiden Dinge spendest, ist deine Handlung gültig. Denn der Gesetzgeber Allâh hält zu diesen Handlungen an, ohne dabei eine Zeit festzulegen, zu der sie geschehen soll.

At-Tirmidhî, Ibn Mâdscha, Ad-Dârimî und Ahmad überliefern einen Hadîth von Zaid ibn Châlid Al-Dschuhanî, in dem es heißt, dass Allâhs Gesandter (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte:

„Wer einen Fastenden zum Fastenbrechen speist, dem steht das Gleiche zu wie dessen Belohnung, ohne dass es jedoch etwas von der Belohnung des Fastenden etwas vermindert.“

Sahl  möge Allah mit ihm zufrieden sein berichtete, Allâhs Gesandter (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte:

„Ich und der Bürge des Waisen sind im Paradies so. Dabei zeigte er es mit dem Zeige- und dem Mittelfinger an.“ (Überliefert von Al-Buchârî, At-Tirmidhî, Abû Dâwûd und Ahmad).

Schlachtopfer hingegen sind nur an den drei Opfertagen nach dem Festtagsgebet des Opferfesttags gültig. Schlachtet sie jemand zu einer anderen Zeit, dann ist es kein Schlachtopfer. Al-Buchârî, Muslim, At-Tirmidhî, An-Nasâî, Abû Dâwûd, Ad-Dârimî und Ahmad überlieferten von Al-Barâ, dass der Gesandte Allâhs (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte:

„Wer vor dem (Opferfest-)Gebet opfert, hat lediglich für sich selbst geschlachtet. Und wer nach dem Gebet schlachtet, hat sein Opfer vollendet und dem Brauch der Muslime entsprechend gehandelt.“

Die Bestimmungen bezüglich dieser drei Anbetungshandlungen lauten, dass keine davon an und für sich verpflichtend ist, manchmal jedoch durch zusätzliche Umstände verpflichtend werden kann.

Was das Schlachtopfer betrifft, so handelt es sich um eine bekräftigte Sunna. Und wenn ein Muslim es per Gelöbnis verspricht, dann wird es verpflichtend. Denn Âischa überlieferte, der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte:

„Wer Allâh gelobte, Gutes zu tun, der muss Gutes tun!“ (Überliefert von Al-Buchârî, At-Tirmidhî, An-Nasâî, Abû Dâwûd,Ibn Mâdscha, Mâlik und Ahmad).

Was das Speisen von Fastenden und das Bürgen für Waisen betrifft, so handelt es sich bei beidem um wünschenswerte, gutgeheißene Handlungen. Manchmal können sie auch, wie zuvor erwähnt, durch ein Gelöbnis verpflichtend werden. In manchen Fällen können sie für eine Person zu einer individuellen Pflicht werden, wie zum Beispiel wenn ein Fastender nichts findet, womit er sein Fasten bricht, oder eine Waise niemanden, der für sie bürgt, und man befürchtet, dass dies lebensgefährlich für sie werden könnte.

Ferner ist zu sagen: Nicht alle Wohltätigkeitsorganisationen sind in jedem Fall gerecht und rechtschaffen bei ihrer Arbeit. Daher sollte ein vernünftiger Mensch seinen Besitz an Stellen geben, bei denen er sich sicher ist, dass sie das erfüllen werden, was er beabsichtigt hat.

Es ist richtig, dass die Handlungen nach den Absichten beurteilt werden und dass Allâh Zeuge dafür ist, was du von deinem Besitz spendest. Dennoch wird von dir verlangt, dass du auf die Rechtschaffenheit [der jeweiligen Organisation] blickst und überlegt handelst, damit du dir sicher bist, dass deine Spende die richtige Stelle und den richtigen Empfänger erreicht.

Wisse, dass es beim Schlachtopfer gültig ist, dass dafür Geld bereitgestellt wird, von dem jährlich Schlachtopfer erbracht werden! Ist dieses Geld jedoch aufgebraucht, wird die Sunna des Opferns für denjenigen, der dazu imstande ist, nicht hinfällig.

Und Allâh weiß es am besten!

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