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Handlungen am Opfertag

Handlungen am Opfertag

Der Lobpreis sei allein Allâh und Segen und Frieden seien mit dem letzten Propheten!

 
Der Tag des Opferfestes ist der Opfertag und Tag der großen Pilgerfahrt. Es ist überhaupt der beste Tag des Jahres gemäß der Meinung der Redigierenden der Gelehrten, und zwar ob dessen, was an ihm die muslimischen Pilger und die in den Ländern sich aufhaltenden Muslime an guten Taten tun. Die Pilger verrichten die folgenden Handlungen:
 
1. Bewerfen der Al-Aqaba-Steinsäule mit Kieselsteinen am Vormittag des Festtages; die Zeit des Werfens dauert bis zur Nacht. Das Werfen ist der Gruß von Minâ und die erste Handlung am Festtag. Wenn dies dem Pilger möglich ist, darf er dem Werfen nichts Anderes vorziehen, denn das Erste, was der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken am Opfertag verrichtete, war das Bewerfen der Al-Aqaba-Steinsäule.
 
2. Opfern und Schlachten der Opfertiere, wenn es möglich ist, denn so war das Tun des Propheten  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken . Ist es nicht möglich, verrichtet man es am Festtag oder an einem Tag der dem Opfertag folgenden drei Tage und in deren Nächten. Das Schlachten ist eine umfangreiche Angelegenheit, der Lobpreis ist Allâhs!
 
3. Das Abrasieren oder Kürzen der Haare, wobei das Abrasieren jedoch besser ist als das Kürzen, weil der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken um Barmherzigkeit drei Mal für diejenigen, die ihre Haare abrasierten, und nur ein Mal für diejenigen, die ihre Haare kürzten, bat. Wenn der Haddschi seine Haare kürzt, soll er all seine Haare kürzen, denn es geht um einen Ritus, den man nicht geringschätzen darf.
 
4. Das Umschreiten der Ka'ba und danach der Sa'î (Lauf zwischen Safâ und Marwa) sowohl für denjenigen, der die Umra nach dem Haddsch, als auch für denjenigen, der nur den Hadsch, und für denjenigen, der die Umra mit dem Haddsch verrichten möchte, wenn sie den Sa'î nach dem Ankunfts-Tawâf (Umschreiten der Ka'ba) nicht verrichtet haben. Das Werfen der Kieselsteine, das Haareabrasieren oder -kürzen, das Umschreiten der Ka'ba und danach der Sa'î beim Haddschi, der den Sa'î nicht verrichtet hat, gelten für alle Formen des Haddsch. Wer zwei Handlungen von ihnen verrichtet hat, löst sich zum ersten Mal vom Weihezustand, was ihm erlaubt, normale Kleidung anzuziehen, sich zu parfümieren und die Nägel zu schneiden. Was jedoch die Ehefrau betrifft, so wird diese ihm erst halal, wenn er alle erwähnten Handlungen verrichtet hat.
 
5. Was das Opfer, den Takbîr (die Worte „Allâh ist größer“) und das Gedenken Allâhs betrifft, so sind sie erlaubte Taten sowohl für die Pilger als auch für die Anderen am Festtag und an den dem Opfertag folgenden drei Tagen und Nächten. Sie gehören zu den rechtschaffenen Handlungen und den großartigen, Allâh gefälligen Taten. Dass man dies am Festtag zeigt, gehört zum Bekanntgeben der Riten und deren Hochschätzung und ist ein Zeichen für die Frömmigkeit des Herzens dem Wissenden um das Verborgene gegenüber.
 
Allâhs Segen sei mit unserem Propheten Muhammad und mit dessen ganzen Familie und all dessen Gefährten!

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